Corona-Pandemie
Aktueller Sachstand / Lage zum Coronavirus für den Bereich Dahme-Spreewald und Luckau
Stand: 26.01.2023, 07:35 Uhr
Alle Änderungen werden in rot markiert und nach 7 Tagen in schwarz hinterlegt bzw. werden als Unterpunkt nach oben verschoben.
Werte Bürgerinnen und Bürger,
um Sie auf dem aktuellen Sachstand zu halten, finden Sie hier und auf der Homepages des Landkreises Dahme-Spreewald (LDS) alle wichtigen Informationen. Dort finden Sie auch die wichtige Telefonnummern sowie Presseinformationen. Eine Übersicht (Dashboard) der aktuellen Inzidenzwerte im Land Brandenbug finden Sie H I E R.
Mit Stand 26.01.2023 liegt die 7-Tage Inzidenz bei 71,7 im Landkreis Dahme-Spreewald.
Infektionsschutz am Arbeitsplatz
Seit 1. Oktober 2022 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Neufassung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie betreffenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
Die neue Verordnung ermögliche es den Betrieben, „die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden.“
Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Außerdem müssen sie prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
- die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
- eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
- Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.
Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
Die Verordnung finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Das Gesundheitsamt LDS hat eine Allgemeinverfügung Quarantäne [Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] erlassen. Die Allgemeinverfügung regelt die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, und deren enge Kontaktpersonen. Ausnahmen gelten für Geboosterte, Geimpfte, Genesene (etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben), „frisch" doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.
Aktuell gilt in LDS: "Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Zusätzlich wird empfohlen, eine freiwillige wiederholte (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigenschnelltesten durchzuführen. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag. Im Falle eines positiven Tests nach dem zehnten Tag sollte eine Selbstisolation bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgen."
Weitere Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung des LDS vom 05.05.2022, Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 17 – 2022, gültig bis 31.03.2023, Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 33 – 2022 H I E R und die Verlängerung H I E R.
Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen.
Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte!
FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, so in in Krankenhäusern, Arztpraxen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten
Beschäftigte müssen in den vorgenannten Einrichtungen bei körpernaher Tätigkeit eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske.
Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen. Das bedeutet: Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.
Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:
- Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
- Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
- Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder unter 6 Jahren,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie ihre Begleitperson
- Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
- Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
Zu einer Tragebefreiung: Ein ärztliches Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage gegenüber Behörden muss dieses zusätzlich den Grund zur Befreiung enthalten. Auch muss es im Original mitgeführt werden.
Ein Antigen-Test ist 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden gültig. Die Nachweisführung hat in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen.
Die Teststation Ecolog EcoCare in der Südpromenade 6, 15926 Luckau (LIDL-Parkplatz) bietet ebenfalls wieder Testungen von Montag bis Samstag 09 - 18 Uhr an.
Weiterhin finden Testungen im Eingang Jobcenter, Bersteallee 21, 15926 Luckau statt. Die Testzeiten sind Dienstag & Donnerstag von 14 bis 16 Uhr. Voraussetzung zur Teilnahme am Test ist die vorherige Registrierung über QR Code bzw. den Link https://www.luckau.tz-app.de
Weitere Teststationen finden Sie H I E R.
Das Rathaus ist für den öffentlichen Besucherverkehr dienstags und donnerstags ohne Termin und montags, mittwochs und freitags mit Terminvereinbarung geöffnet. Es wird darum gebeten eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
Luckau-Gutscheine
Die Stadt Luckau bietet weiterhin an, den Luckau-Gutscheine per E-Mail oder telefonisch zubestellen. Bei weiteren Fragen rufen Sie gern im Tourismusbüro der Stadt Luckau unter 03544 12997 14 oder im Servicebüro unter 03544 594 0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an stadt@luckau.de.
Revierpolizei
Die Revierpolizei ist Dienstags oder nach Terminvereinbarung im Rathaus anwesend. Sollten Sie eine Anzeige erstatten, nutzen Sie bitte das Onlineformular.
Sollten Sie Hinweise haben, nutzen Sie bitte den Maerker auf unserer Homepage.
Wie schütze ich mich vor einer Ansteckung?
Persönliche Hygiene! Waschen Sie sich regelmäßig Ihre Hände. Wasser und Seife reichen hierbei völlig aus. Eine zusätzliche Behandlung der Hände mit Desinfektionsmittel ist nicht notwendig. Vermeiden Sie zudem Menschenansammlungen jeder Art. Unterstützen Sie zudem Senioren, da diese zur Risikogruppe gehören und erledigen Sie beispielsweise Einkäufe für diese.
Was sind Anzeichen für eine mögliche Erkrankung?
Vor allem gesunde Menschen haben teilweise gar keine Anzeichen. Sollten Sie jedoch Fieber, Husten oder beispielsweise Kurzatmigkeit haben, rufen Sie Ihren Arzt an und vereinbaren telefonisch einen Termin. Bitte gehen Sie nicht direkt in die Praxis. Ihr Hausarzt gibt Ihnen am Telefon alle weiteren Informationen.
Ich bin erkrankt. Was nun?
Leicht Erkrankte werden häuslich isoliert und dürfen nach Gesundung wieder arbeiten, in die Schule usw. Schwer Erkrankte werden stationär behandelt, isoliert und dürfen nach Genesung wieder arbeiten usw.
Ich war in einem Risikogebiet bzw. hatte Kontakt zu einem Erkrankten. Was soll ich tun?
Bitte kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch, auch dann, wenn Sie noch keine Symptome aufweisen. Alles Weitere erfahren Sie von ihm. Meiden Sie zudem den Kontakt zu anderen Menschen.
Der Übertragungsweg von Corona erfolgt über Tröpfcheninfektion. Dies geschieht hauptsächlich durch „ungeschützten“ Husten und Niesen. Die Inkubationszeit kann 1 bis 15 Tage betragen. Risikogruppen für schwere Verläufe können Personen ab etwa 60 Jahre sein, Raucher oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herzens, Lunge, Leber, Krebs, mit einem geschwächten Immunsystem oder auch Schuppenflechte. Menschen die nicht den Risikogruppen angehören haben teilweise gar keine Symptome.
Was kann helfen gegen die Übertragung? Die AHA-Regel.
Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygiene beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen), im Alltag bei größeren Menschenmengen Maske tragen (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten werden kann), regelmäßig lüften.
Mit Stand 26.01.2023 gibt es im Land Brandenburg 1.102.459 bestätigte Fälle, davon aktuell 7.600 erkrankt (Quelle RKI).