B-Plan Nr. 19 "Gänsegasse Westteil"

Bekanntmachungsanordnung

Anordnung der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gänsegasse Westteil“ der Stadt Luckau als Ersatzbekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBl. II/00, (Nr.24), S. 435), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, (Nr.22), S. 29).

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gänsegasse Westteil“ der Stadt Luckau i.S. des § 2 Abs. 1 BekanntmV wird hiermit angeordnet.

Das Satzungsdokument schafft die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 Baunutzungs-verordnung (BauNVO) und eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Soziales“ (SO „Soziales) gem. § 11 BauNVO.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung dazu ab dem 19.10.2022 in der Stadtverwaltung Luckau, im Bauamt, Am Markt 34, Zimmer 123, während der Dienstzeiten oder nach Terminvereinbarung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend wird die in Kraft getretene Satzung mit der dazugehörigen Begründung in das Internet eingestellt. Diese Unterlagen können ab dem 19.10.2022 jederzeit unter folgender Internetadresse eingesehen werden: www.luckau.de/buergerportal/Stadtentwicklung/Bauleitpläne

Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter der nachfolgenden Internetadresse zu Verfügung: https://blp.brandenburg.de

Luckau, den 05.10.2022
Gerald Lehmann
Bürgermeister der Stadt Luckau

 

Amtliche Bekanntmachung

des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gänsegasse Westteil“ der Stadt Luckau

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckau hat am 06.09.2022 in der öffentlichen Sitzung mit Beschluss Nr. Stvv/22/061 den Bebauungsplan Nr. 19 „Gänsegasse Westteil“ in der Fassung vom Juli 2022 gem. § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 19 „Gänsegasse Westteil“ der Stadt Luckau tritt mit dieser Bekanntmachung als Satzung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt:
 
 
Er schließt die in der Gemarkung Luckau, Flur 12 gelegenen Flurstücke 1275, 1282, 1283/1 und 4019 ein. Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch einen von der „Berliner Straße“ abgehenden Weg,
im Osten durch ein Wohngrundstück und einen öffentlichen Weg der zur „Lindenstraße“ führt,
im Süden durch die Tankstelle an der „Berliner Straße“ sowie durch Gartengrundstücke und
im Westen durch die „Berliner Straße“ sowie an dieser Straße gelegene Wohngrundstücke.
Die äußere Erschließung erfolgt über die „Berliner Straße“.
 
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Sind durch den Bebauungsplan, die in den §§ 29 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 
 
Luckau, den 05.10.2022
Gerald Lehmann
Bürgermeister der Stadt Luckau
 
 
 

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