Schiedsstelle

Die Aufgabe einer Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten. Die Tätigkeit einer Schiedsstelle ist darauf gerichtet, einen Rechtsstreit auf dem Wege eines Vergleiches beizulegen.

Der Vergleich ist ein Vertrag, bei dem der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt wird. In Strafsachen gibt der Antragsteller immer dann nach, wenn er auf das Recht verzichtet, Privatklage zu erheben.

Bei bestimmten Delikten ist ein Schlichtungsversuch Voraussetzung dafür, dass der Betroffene Privatklage erheben kann. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle fallen hingegen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen, Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse, Rundfunk und Fernsehen begangen worden sind und Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Schiedspersonen werden auch dann nicht tätig, wenn ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist. Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit darf eine Schiedsperson ebenfalls nicht bearbeiten; in diesen Bereich fallen z.B. Schuldverschreibungen aller Art, Bürgschaften, Kauf-, Tausch-, Miet- und Pachtverträge. Die Beglaubigung von Unterschriften fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Schiedsperson. Ungeachtet dieser Einschränkungen bezüglich der Zuständigkeit einer Schiedsstelle bleiben für diese dennoch genügend Aufgaben.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten kommen die Konfliktparteien entweder aus eigenem Antrieb zur Schiedsstelle oder sie werden vom Gericht geschickt. Die Konfliktparteien müssen territorial in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle fallen (der Wohnort des Antragsgegners entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle).

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen (Nachname, Vorname, Anschrift der Personen, Angabe des Streitgegenstandes, Unterschrift des Antragstellers) oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schiedsverhandlung.

Kommt im Ergebnis einer Schiedsverhandlung ein Vergleich zustande, so ist dieser zu protokollieren und von den Parteien und der Schiedsperson zu unterschreiben.

Ein Schiedsverfahren ist nicht kostenlos. Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten in Form von Gebühren und Ausgaben. Zahlungspflichtiger ist der Veranlasser der Tätigkeit der Schiedsstelle. Dennoch ist ein Schiedsverfahren bei gleichem Ergebnis bedeutend kostengünstiger als der Gang zum Anwalt.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den für Luckau zuständigen Schiedspersonen:

  • Herr Robert Krüger, Tel.: 0174 9416958 und
  • Frau Stephanie Battermann, Tel.: 0172 3197087 als dessen Stellvertreterin 
  • postalisch an: Schiedsstelle Luckau, Am Markt 34, 15926 Luckau
  • per E-Mail an: schiedsstelle@luckau.de

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