Kindertagesbetreuung in Kitas und Hort
Für Familien werden in Luckau zur Grund- und Oberschule sowie dem Gymnasium vielfältige Betreuungsmöglichkeiten in Kindertagesstätten und unserem Hort angeboten. In der Trägerschaft der Stadt Luckau stehen sechs Kitas und ein Hort. In allen Einrichtungen kümmern sich qualifizierte Erzieherinnen und Erzieher um Ihre Kleinen ab drei Monaten bis in die Grundschulzeit. Neben den städtischen Einrichtungen stellen aber auch zwei freie Träger Kitaplätze bereit. Diese werden durch die öffentliche Hand gefördert. Die Tagesmütter und Tagesväter ergänzen das Betreuungsangebot für die Kinder unter drei Jahren.
Damit alle Erzieherinnen und Erzieher der Stadt stets den aktuellen Anforderungen an Erziehung, Bildung und Betreuung gerecht werden, nehmen sie regelmäßig an Weiterbildungen teil und stehen in engem Kontakt zu den Eltern.
Kita-Elternbeitragsentlastung
Für die Jahre 2023 und 2024 sollen Kinder ein Angebot der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg elternbeitragsfrei in Anspruch nehmen können, wenn das jährliche Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern einen Betrag von 35.000 EUR nicht übersteigt. Bei Haushaltsnettoeinkommen der Eltern ab der Grenze von 35.000 EUR bis 55.000 EUR sollen stufenweise Höchstgrenzen für den Kita-Elternbeitrag definiert werden.
Vor diesem Hintergrund wurden alle Eltern zu Beginn des Jahres schriftlich aufgefordert ihr aktuelles Einkommen nachzuweisen.
Befindet sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung, sind dessen Eltern nach wie vor beitragsfrei und müssen keine Einkommensunterlagen beibringen.
Außerdem sind die Eltern nach wie vor beitragsfrei, wenn sie geringverdienend sind (Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis zu 20.000,- Euro) oder eine folgender Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Die Nachweispflichten gegenüber dem Kita-Träger bestehen weiterhin. Daher ist auch die bundesgesetzliche Pflicht zu beachten, die für die Berechnung des Elternbeitrages notwendigen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Tun die Eltern das trotz einer Nachforderung des Einrichtungsträgers nicht, können insbesondere die Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsbegrenzungen keine Anwendung finden.
Daher sind alle Eltern, die Ihr Einkommen bisher noch nicht nachgewiesen haben, erneut aufgefordert dies schnellst möglich nachzuholen (kjs@luckau.de oder Stadt Luckau, Sachbereich KJS, Am Markt 34, 15926 Luckau).
Elterneinkommen ist nach der Definition des § 2a KitaG die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Bei der Einkommensberechnung bleiben das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Von dem Elterneinkommen sind abzuziehen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten und
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten).
Das MBJS bietet einen Einkommensrechner an, mit dem das Jahreshaushaltsnettoeinkommen entsprechend § 2a KitaG berechnet werden kann. Je nach Höhe des berechneten Einkommens ergibt sich, ob die Eltern beitragsbefreit sind, ob und welche Höchstgrenze für den Elternbeitrag gilt oder ob das Jahreshaushaltsnettoeinkommen über der Befreiung oder der Begrenzung liegt. Das Online-Tool ist öffentlich zugänglich und kann durch die Eltern genutzt werden. Letztendlich werden jedoch die Elternbeiträge vom Einrichtungsträger festgelegt und erhoben, sodass das mit dem Einkommensrechner ermittelte Ergebnis erst dann Wirkung für die Personensorgeberechtigten entfaltet, wenn der Einrichtungsträger dieses Ergebnis zur Grundlage der neuen Beitragsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten bzw. des neuen Beitragsbescheides macht.
Einkommensrechner: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/kita-elternbeitragsentlastung/einkommensrechner.html
Weitere Informationen finden Sie unter https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/kita-elternbeitragsentlastung.html