Formulare
Hier können Sie die jeweiligen Formulare ausfüllen, ausdrucken und im Original unterschrieben an die Stadtverwaltung Luckau, Am Markt 34, 15926 Luckau oder Online per E-Mail an den entsprechenden Fachbereich schicken.
Die in den Formularen genannten Felder (beispielsweise Vorname, Nachname, Anschrift) sind personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO. Diese sind aufgrund Ihres Antrages und deren Bearbeitung zwingend und rechtlich notwendig. Die Erhebung und Verarbeitung erfolgt im Sinne der DS-GVO. In einzelnen Fällen ist es möglich und rechtlich vorgeschrieben, dass diese beispielsweise zur Anhörung an die übergeordnete Behörde (beispielsweise den Landkreis Dahme-Spreewald bei Verkehrsrechtlichen Anordnungen mit Geschwindigkeitsreduzierungen oder an die Polizei bei Vollsperrungen) weiter geleitet werden, da diese per Gesetz beteiligungspflichtig sind.
Ihre personenbezogenen Daten werden nach Beendigung des Vorganges (beispielsweise Abarbeitung Ihres Antrages, Beendigung der Baumaßnahme, Umzug usw.) entsprechend der jeweiligen rechtlichen Normen (abhängig vom jeweiligen Antrag oder Anliegen und dem dazugehörigen rechtlichen Pflichten) gesperrt, gelöscht bzw. vernichtet.
Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen und den Impressum können Sie online einsehen bzw. Sie erhalten Auskunft in der Stadt Luckau durch den entsprechenden Fachbereich (Hauptamt, Kämmerei, Bürger- und Ordnungsamt oder Bauamt). Unter folgendem Link finden Sie alle Ansprechpartner: Telefonliste
Ein Führungszeugnis können Sie mithilfe Ihres Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion* direkt online unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ beantragen. Alternativ erfolgt die Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt der Stadt Luckau.
* Nähere Informationen erhalten Sie unter www.personalausweisportal.de
Sie haben etwas verloren oder gefunden? In der Stadt Luckau können Sie gefundenen Gegenständen abgeben, Fundanfragen stellen und es werden auch Fundgegenständen an den Eigentümer herausgegeben.
Ein Finder ist nach § 978 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet, den gefundenen Gegenstand unverzüglich abzuliefern. Die können Sie gern im Fundbüro der Stadt Luckau machen. Bei Rückgabe einer Fundsache an den rechtmäßigen Eigentümer sind wir verpflichtet, dem Finder den Namen und die Anschrift des Eigentümers mitzuteilen, damit der Finder seine Finderlohnansprüche gegen diesen geltend machen kann. Die Höhe des Finderlohns beträgt im Übrigen 2,5 % für einen Wert zwischen 50 Euro und 500 Euro und 1,5 %, wenn der Gegenstand mehr als 500 Euro wert ist.
Nicht abgeholte und zulässige Gegenstände werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist öffentlich versteigert. Die Termine werden im Amtsblatt der Stadt Luckau sowie online bekannt gegeben.
Unter https://www.verlustsache.de/ können Sie Ihre Verlustanzeige aufgeben. Diese ermöglicht es, dass Sie vom Fundbüro kontaktiert werden, wenn Ihr Gegenstand gefunden wird.
Downloads
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Gewerbeanmeldung GewA 1 (0,79 MB)
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Gewerbeummeldung (0,83 MB)
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Gewerbeabmeldung (0,83 MB)
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Informationen zur steuerlichen Neuanmeldung (56,68 KB)
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Beiblatt zur Gewerbe- An-, Ab- oder Ummeldung (48,97 KB)
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Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev)Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes ist zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für
den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung dieses Vordrucks schriftlich anzuzeigen. (0,57 MB)
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Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung (203,03 KB)
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Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gem § 69 Gewerbeordnung GewO (51,59 KB)
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Antrag auf Erlaubniserteilung zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c GewO (87,83 KB)
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Antrag auf Erlaubniserteilung zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33i GewO (88,06 KB)
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Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Reisegewerbekarte (118,35 KB)
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Antrag auf Erlaubniserteilung nach 34h GewO (128,73 KB)
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Antrag auf Aufnahme in den Branchenindex der Stadt Luckau (69,22 KB)
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Antrag auf Geeignetheitbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO (84,55 KB)
Downloads
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Änderung zur Betreuungsvereinbarung (0,86 MB)
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Antrag auf Aufnahme Kita (0,50 MB)
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Bestätigung Arbeitgeber (0,76 MB)
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Betreuungsvereinbarung Krippe_Kita (0,92 MB)
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Betreuungsvereinbarung Gastkinder (0,87 MB)
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Betreuungsvereinbarung Hort (0,99 MB)
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Kündigung der Betreuungsvereinbarung (0,86 MB)
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Prüfung Rechtsanspruch (0,52 MB)
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Anzeige einer Übernachtung in Schule, Kita, Hort, Sporthalle (257,57 KB)
Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung
Schwerbehinderte Menschen können einen orangenen oder blauen Behindertenparkausweis als Parkerleichterungen beantragen. Der Parkausweis bietet zahlreiche Parksonderrechte, wie z. B. das kostenfreie Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten oder Parken im eingeschränkten Haltverbot.
Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des Berechtigten genutzt werden, unabhängig des Fahrzeuges.
Folgende Voraussetzung (Kurzfassung) sind für einen Antrag Voraussetzung:
- Sie sind ein schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und verfügen über eine Fahrerlaubnis oder
- Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
- blinde Menschen;
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten oder
- Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von mind. 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von mind. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mind. 60 vorliegt;
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mind. 70 vorliegt.
Anmerkungen zum Bereich Ordnungsamt
zu: Antrag auf Erteilung zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks:
Im Zeitraum der Brut- und Setzzeit vom 01.03. - 30.09. ist zusätzlich zum Antrag auf Erteilung zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks der:
Landkreis Dahme-Spreewald, Untere Naturschutzbehörde, Weinbergstraße 1, 15907 Lübben (Spreewald)
durch Sie als Antragssteller anzuhören. Dies stellt ein eigenständiges Verfahren zu o.g. Antrag dar. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) enthält zudem eine Kopie der Ausnahmegenehmigung, die durch die Stadt Luckau erteilt wird.
Die Bearbeitungszeit der UNB kann im Übrigen bis zu 4 Wochen dauern.
Anträge und Formulare der Freiwilligen Feuerwehr Luckau finden Sie hier.
Downloads
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Antrag auf Erteilung zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks(von pyrotechnischen Gegenständen) nach den §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 1. SprengV (91,79 KB)
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Antrag auf Brauchtumsfeuer (95,71 KB)
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden im Land Brandenburg(Hundehalterverordnung- HundehV) im Land Brandenburg (117,56 KB)
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden im Land Brandenburg(Hundehalterverordnung- HundehV) im Land Brandenburg (116,71 KB)
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Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses gem. § 8 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden im Land Brandenburg(Hundehalterverordnung- HundehV) im Land Brandenburg (99,97 KB)
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Lärmanzeige (84,16 KB)
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Mängelanzeige (89,56 KB)
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Mustersatzung Jagdgenossenschaft (357,07 KB)
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Anmeldung der Hundhaltung ab 24/07 (1,19 MB)
Anmerkungen zur Anforderung von Personenstandsurkunden
Gemäß § 62 PStG sind Urkunden, sowie Auskünfte aus den Registern bzw. Einsicht auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern (in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Hinweis: Bei der Beantragung ist die Angabe des Verwendungszwecks dringend erforderlich.
Die Stadt Luckau ist mit der 2. Änderung der StGÜVZ (Straßenverkehrsrechts- und Güterverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung) untere Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Die StGÜZV ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten.
Bereits seit 2008 war die Stadt Luckau Musterkommune nach dem Standarderprobungsgesetz und nimmt die Aufgaben nach § 4a Abs. 2 der StGÜVZ wahr. Die untere Straßenverkehrsbehörde gehört zum Bereich des Ordnungsamtes der Stadt Luckau.