28.01.2025

Verfahren zu den "Eigentumsgaragen" auf städtischen Grund und Boden

vgl. Beschluss Stvv/24/092 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckau vom 24.10.2024

In der ehemaligen DDR konnte das Eigentum am Grund und Boden und an aufstehenden Gebäuden auseinanderfallen. Dies sieht das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Verweis auf die Regelungen der §§ 93 und 94 BGB nicht mehr vor, wonach alles was untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist, Eigentum des Grundstückseigentümers ist. Um diesen rechtlichen Widerspruch aufzulösen und gleichzeitig einen Nutzerschutz zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber u. a. das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) vom 21.09.1994, zuletzt geändert mit
Art. 20 des Gesetzes vom 20.11.2015, erlassen. Dieses Gesetz sah u. a. ein Kündigungsschutzmoratorium für Garagen sowie Ausnahmeregelungen für Entschädigungen etc. bei Vertragsbeendigungen vor.

Da das Kündigungsschutzmoratorium der §§ 7 und 23 bereits 2007 endete und nunmehr auch die Ausnahmeregelungen des § 12 SchuldRAnpG ab dem 31.12.2022 nicht mehr gelten, fällt das Gebäudeeigentum bei Vertragsbeendigung an den Grundstückseigentümer. Somit ist ein Erwerb von Garagengebäudeeigentum rechtlich nicht mehr möglich. Das Eigentum geht bei Vertragsbeendigung nach § 11 SchuldRAnpG auf die Stadt Luckau über, wobei der Garagennutzer die Garage zu seinen Kosten zurückzubauen hätte (Wegnahmerecht), soweit diese nicht weitervermietet wird.

Der Verkauf der Garagengebäude vom bisherigen Eigentümer auf einen Dritten ohne vorherige Beteiligung der Stadt Luckau ist nicht mehr möglich, da mit dem Auslaufen des Moratoriums 2007 und der gesetzlichen Beendigung der Sonderregelungen des § 12 SchuldRAnpG zum 31.12.2022 die Stadt als Grundstückseigentümer auch das Gebäudeeigentum gem. §§ 93 ff. BGB übernimmt, soweit der bestehende Nutzungsvertrag beendet wird. Der Abschluss von sogenannten „Dreierverträgen“ bleibt jedoch weiterhin zulässig, wobei gilt, dass nicht das Garageneigentum durch Dritte erworben wird, sondern nur der Übergang des bestehenden Nutzungsrechts.

An den Eigentumsverhältnissen der fortbestehenden Altverträge ändert sich bis zu deren Beendigung nichts.

                                                                                                                                                                            

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