Wanderlager nach § 56a GewO

 
Ein Wanderlager liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung und außerhalb von festgesetzten Messen, Ausstellungen oder Märkten vorübergehend von einer festen Einrichtung aus Waren oder Dienstleistungen vertreibt. Soll auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden, unterliegt sie der Anzeigepflicht nach § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
  • der Ort der Veranstaltung

In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:

  • unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
  • Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen

Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:

  • 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
  • der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
  • Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
  • Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
  • ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
  • Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters

Rechtsgrundlagen

 

 

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