Festsetzung der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2024
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Luckau über die Festsetzung der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2024
Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung, gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBI. I S.2294) im Luckauer Lokalanzeiger für die Stadt Luckau die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird, wie bereits in den zuletzt erteilten Mehrjahressteuerbescheiden ausgewiesen, in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die auf eigenen, bereits gestellten Antrag die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten wollen (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes), wird die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr in einer Summe am 01. Juli 2024 fällig.
Sollten sich die Hebesätze der Grundsteuern A und B bzw. die Besteuerungsgrundlagen künftig ändern, werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetztes darauf aufbauend Änderungsbescheide erteilt.
Hinweis:
Auf Grundlage der Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide, welche Sie nach Abgabe der Grundsteuerwerterklärung von Ihrem Finanzamt erhalten haben, erfolgt erst im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform zum 01.01.2025 die Erstellung eines neuen Grundsteuerbescheides.
Erst dieser Grundsteuerbescheid begründet für Sie ab dem 1. Januar 2025 eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt. In welcher Höhe die Grundsteuer ab diesem Zeitpunkt zu zahlen ist hängt davon ab, welcher Hebesatz durch die Stadt Luckau festgelegt wird.
Für das Kalenderjahr 2024 ändert sich in diesem Zusammenhang noch nichts.
Rechtshelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Luckau, Am Markt 34, in 15926 Luckau schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen.