Bewachererlaubnis - Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus (Beaufsichtigung oder Kontrolle). Die Obhut muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Die bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind u.a.:
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die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
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der Veranstaltungsdienst,
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die Fluggastkontrolle,
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die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
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der Personenschutz oder
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die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Voraussetzungen
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persönliche ZuverlässigkeitDie Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Das zuständige Gewerbeamt holt dazu mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes ein.
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geordnete VermögensverhältnisseGeprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.
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SachkundeNachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor einer IHK oder eine vergleichbarer anerkannte Berufsqualifikation.
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ausreichender VersicherungsschutzNachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für den Gewerbebetrieb.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zu machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Notwendige Unterlagen
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vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung
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Kopie Personalausweis oder Reisepass + Meldebescheinigung
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Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
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SachkundenachweisIHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. eine andere vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation
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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
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Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
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Bescheinigung in SteuersachenUnbedenklichkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes
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aktueller Auszug aus dem Handelsregister
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Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde
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Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und SicherheitenEs müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen.
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BerufshaftfpflichtversicherungBestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe gem. § 6 BewachV
Rechtsgrundlagen
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Gewerbeordnung (GewO) § 34a
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Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
