Anmeldung Gaststättengewerbe nach § 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Hinweis: Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung. 

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.

In dieser Anzeige ist anzugeben,
  • in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
  • ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Erforderliche Unterlagen

natürliche Personen
  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist

juristische Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer
  • aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person
  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für  jede vertretungsberechtigte Person

Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
  • Gewerbeordnung (GewO)

 

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmennur notwendige Cookies zulassen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

Cookie-Kategorien
PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Einstellungen zur Barrierefreiheit
Das Cookie a11y speichert die von Ihnen für die Website gewählten Einstellungen zur Barrierefreiheit, wie z.B. die Schriftgröße oder Kontrastmodus.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.

Um Einstellungen zur Barrierefreiheit vornehmen zu können wird die Berechtigung für funktionale Cookies in den Cookie-Einstellungen benötigt.