Gewerbe der Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer – Erlaubnis nach § 34c der GewO

Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Bauvorhaben
    1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
    2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
  4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei der Behörde (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der juristischen Person)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen (bei Firmen für die juristische Person und für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer)
  • Antrag in Textform
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel (alternativ Reisepass mit Meldebestätigung)

Rechtsgrundlagen

 

 

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