Gewerbe der Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer – Erlaubnis nach § 34c der GewO
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei der Behörde (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der juristischen Person)
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen (bei Firmen für die juristische Person und für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer)
- Antrag in Textform
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel (alternativ Reisepass mit Meldebestätigung)
Rechtsgrundlagen