Wohnungswesen

Ansprechpartner

Frau Borch
Tel: 03544 594 145
E-Mail: gewerbeamt@luckau.de

Aufgaben mit Außenwirkung

  • Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen
  • Vermittlung von Wohnungen (geförderter Wohnraum) an Wohnungssuchende
  • Förderung kinderreicher Familien

 

Zum Wohnberechtigungsschein

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:

Ab 01.01.2024 gelten (siehe Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 28 vom 19. Juli 2023) folgende Grenzen:
  • für einen Einpersonenhaushalt: 18.500 €
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 26.000 €
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 5.800 €
  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger.

Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

Haushaltsangehörige       Wohnungsgröße        Anzahl der Wohnräume

1 Personenhaushalt         bis zu 50 qm oder     2 Wohnräume
2 Personenhaushalt         bis zu 65 qm oder     2 Wohnräume
3 Personenhaushalt         bis zu 80 qm oder     3 Wohnräume
4 Personenhaushalt         bis zu 90 qm oder     4 Wohnräume

für jede weitere Person 10 qm.
 
 
Was benötigen Sie an Unterlagen?

Sie benötigen das ausgefüllte Antragsformular mit Nachweisen. Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise nur in Kopie bei.

Folgende Unterlagen können beispielsweise Nachweise sein:

  •     Einkommensnachweise / Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
  •     Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen
  •     BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
  •     Nachweis über Unterhaltszahlungen
  •     letzte Rentenmitteilung
  •     Elterngeldbescheid
  •     Schwerbehindertenausweis
  •     Nachweis über die Beitragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung

Sollten Sie selbstständig sein, sind zudem folgende Unterlagen erforderlich:

  •     Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche
        Auswertung oder letzter Steuerbescheid
  •     aktive Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

Liegen bei Ihnen persönliche Besonderheiten vor, die eine Dringlichkeit begründen? Dann sollten Sie zusätzlich folgende Nachweise beifügen:

  •     Mutterpass
  •     Nachweis über Trennung
  •     Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
  •     Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B.
        Wechselmodell)
  •     Betreuungsnachweis
  •     Nachweis der Pflegestufe

Gebühren für den Wohnberechtigungsschein (begünstigender oder ablehnender Bescheid):

  • 15,00 Euro

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