Anzeige eines vorübergenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG
Für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes besteht Anzeigepflicht.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev)) schriftlich angezeigt werden.
Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend
- der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
- der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder
- das Verabreichen von Speisen
erfolgen soll.
Zwingend erforderlich ist die Angabe einer Steuernummer.
Ausnahmen:
- Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis sind
- Gewerbetreibende, die einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben
- Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev))
Rechtsgrundlagen