Anzeige eines vorübergenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

Für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes besteht Anzeigepflicht.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev)) schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

  • der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
  • der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder
  • das Verabreichen von Speisen

erfolgen soll.

Zwingend erforderlich ist die Angabe einer Steuernummer.

Ausnahmen:

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis sind
  • Gewerbetreibende, die einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben
  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

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