Anmeldung Gaststättengewerbe nach § 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Hinweis: Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung. 

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.

In dieser Anzeige ist anzugeben,
  • in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
  • ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Erforderliche Unterlagen

natürliche Personen
  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist

juristische Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer
  • aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person
  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für  jede vertretungsberechtigte Person

Rechtsgrundlagen

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
  • Gewerbeordnung (GewO)

 

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